Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/39#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt das Einvernehmen mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen entsorgt werden sollen, bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/39#abs-2 (2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so versagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt werden sollen, das Einvernehmen.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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